Satzung Fledermaus NRW e.V.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fledermaus NRW

e.V.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen

werden und trägt den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf

7. Beratung zur Gestaltung

fledermausfreundlicher Gärten, sowie die

Platzierung von Fledermauskästen.

8. Versorgung gefundener und verletzter

Fledermäuse.

9. Konzeption sowie Umsetzung von

Ausstellungen und Seminaren. Anleitung und

Unterricht zum Arbeitsgebiet, Schulungen zu

Arbeitstechniken.

10. Umsetzung von Projekten des Natur- und

Umweltschutzes.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein Fledermaus NRW e.V. verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung, in der jeweils gültigen

Fassung.

Zweck des Vereins Fledermaus NRW e.V. ist

der Schutz und der Artenerhalt von

heimischen Fledermäusen. Der Verein

Fledermaus NRW e.V. betreibt seine Aufgaben

auf wissenschaftlicher Grundlage. Er

verwirklicht seine Aufgaben insbesondere

durch:

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Alle Einkünfte d e s Vereins d i e n e n

ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

a u s Mitteln d e s Vereins.

1. Lehrveranstaltungen, Führungen,

Infostände, Herausgabe von Publikationen

(Broschüren etc.) unter Einschluss der neuen

M e d i e n .

2. Förderung, Maßnahmen und Projekte der

Naturpädagogik zu allen Altersstufen.

3. Die Erfassung von Arteninventaren und

Erstellung von Faunenwerken.

4. Studien zur Biologie, dem Verhalten der

Arten, ihrer Nahrungsbezüge und Habitat-

ansprüche.

5. Maßnahmen zur Erforschung und Erhaltung

der Biodiversität.

6. Die Durchführung von Arten- und Biotop-

schutzmaßnahmen, sowie die Erforschung der

Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und

juristischen Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der

Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung

bedarf, steht dem/der Bewerber/in die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu,

welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Fledermaus NRW e.V.

Gegründet 2025 zum Schutz und Artenerhalt von Fledermäusen in NRW

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,

Ausschluss, Tod oder Auflösung der

juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit

einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende

des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund

erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

Beitragsrückstände von mindestens einem

Jahr.

Über d e n Ausschluss e n t s c h e i d e t der

Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu,

die schriftlich binnen eines Monats an den

Vorstand zu richten ist. Die

Mitgliederversammlung entscheidet im

Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der

Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen

Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines

ordentlichen Gerichts hat aufschiebende

Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen

Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge

erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren

Fälligkeit bestimmt die

Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die

Wahl und Abwahl des Vorstands

Entlastung des Vorstands

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer/innen

Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

Beschlussfassung über die Änderung der

Satzung

Beschlussfassung über die Auflösung des

Vereins

Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss

von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der

Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres

fi n d e t e i n e ordentliche

Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung

verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der

Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von

Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

einem Monat schriftlich, auch per mail unter

Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern

zugegangen, w e n n es an die letzte d e m Verein

bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies

ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor

dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung

b e k a n n t z u m a c h e n .

Anträge über die Änderung der Satzung und

über die Auflösung des Vereins, die den

Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen sind,

k ö n n e n erst a u f d e r n ä c h s t e n

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste

Vereinsorgan.

Fledermaus NRW e.V.

Gegründet 2025 zum Schutz und Artenerhalt von Fledermäusen in NRW

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem

Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein

Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das

Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein

Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen

Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des

Vereins können nur mit einer Mehrheit von

2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen

werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

anzufertigen, das vom Versammlungsleiter

und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die

Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins

an das BUND Fledermauszentrum Hannover

im Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND)

der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Düsseldorf, den 12. Januar 2025