SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fledermaus NRW
e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und trägt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf
7. Beratung zur Gestaltung
fledermausfreundlicher Gärten, sowie die
Platzierung von Fledermauskästen.
8. Versorgung gefundener und verletzter
Fledermäuse.
9. Konzeption sowie Umsetzung von
Ausstellungen und Seminaren. Anleitung und
Unterricht zum Arbeitsgebiet, Schulungen zu
Arbeitstechniken.
10. Umsetzung von Projekten des Natur- und
Umweltschutzes.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein Fledermaus NRW e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, in der jeweils gültigen
Fassung.
Zweck des Vereins Fledermaus NRW e.V. ist
der Schutz und der Artenerhalt von
heimischen Fledermäusen. Der Verein
Fledermaus NRW e.V. betreibt seine Aufgaben
auf wissenschaftlicher Grundlage. Er
verwirklicht seine Aufgaben insbesondere
durch:
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Alle Einkünfte d e s Vereins d i e n e n
ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
a u s Mitteln d e s Vereins.
1. Lehrveranstaltungen, Führungen,
Infostände, Herausgabe von Publikationen
(Broschüren etc.) unter Einschluss der neuen
M e d i e n .
2. Förderung, Maßnahmen und Projekte der
Naturpädagogik zu allen Altersstufen.
3. Die Erfassung von Arteninventaren und
Erstellung von Faunenwerken.
4. Studien zur Biologie, dem Verhalten der
Arten, ihrer Nahrungsbezüge und Habitat-
ansprüche.
5. Maßnahmen zur Erforschung und Erhaltung
der Biodiversität.
6. Die Durchführung von Arten- und Biotop-
schutzmaßnahmen, sowie die Erforschung der
Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Fledermaus NRW e.V.
Gegründet 2025 zum Schutz und Artenerhalt von Fledermäusen in NRW
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende
des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr.
Über d e n Ausschluss e n t s c h e i d e t der
Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der
Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die
Wahl und Abwahl des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
fi n d e t e i n e ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat schriftlich, auch per mail unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, w e n n es an die letzte d e m Verein
bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
b e k a n n t z u m a c h e n .
Anträge über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind,
k ö n n e n erst a u f d e r n ä c h s t e n
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan.
Fledermaus NRW e.V.
Gegründet 2025 zum Schutz und Artenerhalt von Fledermäusen in NRW
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein
Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins
an das BUND Fledermauszentrum Hannover
im Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND)
der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, den 12. Januar 2025